Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Dirk Hector, „Silva Mundi“
Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Pauschalreiseverträge die Sie mit
Dirk Hector
An den Schillergärten 3
61476 Kronberg im Taunus
Tel: 0049(0)171-9288858
www.silva-mundi.com
Email: info@silva-mundi.com
(im Folgenden „Silva Mundi“) abschließen.Vertragsabschluss
2.1. Ihre Anmeldung zu einer Reise stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages dar. Wesentlicher Bestandteil Ihres Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von „Silva Mundi“ für die jeweilige Reise sowie diese AGB.
2.2. Ihre Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail) vorgenommen werden und gilt auch für alle in der Anmeldung bezeichneten Mitreisenden, für die Sie wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
2.3. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von „Silva Mundi“ zustande, die spätestens nach 10 Tagen erfolgt. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form; sie erfolgt in der Regel jedoch auf einem dauerhaften Datenträger. In den Fällen des Art. 250 §6 Abs. 1 S.2 EGBGB erfolgt sie in Papierform.
2.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so stellt dies ein neues Angebot von „Silva Mundi“ dar; „Silva Mundi“ weist Sie hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hin. An dieses neue Angebot ist „Silva Mundi“ 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des neuen Angebotes durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.
Bezahlung und Absicherung Ihrer Zahlung
3.1. „Silva Mundi“ sichert Ihre Zahlungen bei Pauschalreisebuchungen durch eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, ab. Der Sicherungsschein ist Bestandteil der Annahmeerklärung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Annahmeerklärung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls die Berechnungsmethode der fälligen Beträge bei Rücktritt.
3.2. Auf den Reisepreis ist mit Vertragsabschluss und Übergabe des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises zu leisten. Die Zahlung des restlichen Reisepreises wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig und ist unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto von „Silva Mundi“ zu überweisen.
3.3. Bei kurzfristigen Buchungen, also 28 Tage vor Reiseantritt oder später, wird der gesamte Reisepreis sofort bei Vertragsabschluss fällig.
Leistungen und Leistungsänderungen
4.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in den Angeboten von „Silva Mundi“ sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Annahmeerklärung verbindlich.
4.2. Unerhebliche Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit Sie darüber vor Reisebeginn auf dauerhaftem Datenträger informiert werden. Unerhebliche Änderungen sind solche, die sachlich gerechtfertigt sind, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
4.3. Erhebliche Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von „Silva Mundi“ wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und darüber vor Reisebeginn informiert wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4. „Silva Mundi“ wird Sie über erhebliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich informieren und Ihnen diese auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis bringen. Gegebenenfalls wird „Silva Mundi“ Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung sind Sie berechtigt, innerhalb einer von „Silva Mundi“ gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder eine Ersatzreise zu verlangen, wenn Ihnen eine solche angeboten wird.
Reagieren Sie innerhalb der angemessenen Frist nicht, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen, sofern Sie darauf bereits in der Mitteilung der Änderung hingewiesen wurden.4.6. Aufgrund von Umwelt- und Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, behördlicher Auflagen oder aus Gründen der Gefahrenvermeidung kann es während einer Reise erforderlich werden, die Reihenfolge der in der Reisebeschreibung aufgeführten Wanderungen zu ändern.
4.7. Sofern bestimmte Wanderungen während einer Reise aufgrund der in 4.6. genannten Gründe überhaupt nicht durchgeführt werden können, dürfen einzelne Wanderungen durch andere Touren ersetzt werden. Dabei müssen Ersatztouren gleichwertig zu der ersetzten sein. Diese Abweichungen oder Änderungen sind zu dulden. Es steht Ihnen jedoch frei, die Frage der Mangelhaftigkeit nötigenfalls auch gerichtlich klären zu lassen.
Preisanpassungen
5.1. „Silva Mundi“ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt um bis zu 8% zu erhöhen
5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann „Silva Mundi“ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.5.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber „Silva Mundi“ erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
5.5. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für „Silva Mundi“ nicht vorhersehbar waren.
5.6. „Silva Mundi“ ist verpflichtet, Ihnen auf ihr Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.2 bis 5.3 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „Silva Mundi“ führt. Haben Sie mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „Silva Mundi“ zu erstatten. „Silva Mundi“ darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „Silva Mundi“ hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % gelten die Ziffern 4.4 und 4.5 entsprechend.
Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
6.1. „Silva Mundi“ wird Sie bei Anmeldung über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilicher Formalitäten im Reiseland/den Reiseländern sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird auch über die ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa informiert.
Zusätzlich empfiehlt „Silva Mundi“, sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutzmöglichkeiten jenseits der gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie über sonstige Prophylaxemaßnahmen, insbesondere auch bei längeren Flügen bezüglich eines Thromboserisikos, fachkundig zu informieren und ggf. ärztlichen Rat einzuholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, insbesondere Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.6.2. „Silva Mundi“ haftet nicht für die rechtzeitigen Erteilung und den rechtzeitigen Zugang von Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung; auch dann nicht, wenn dies gesondert beauftragt war, es sei denn, dass „Silva Mundi“ die Verzögerung schuldhaft verursacht hat.
6.3. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, deren ausreichende Gültigkeitsdauer, Impfnachweise etc. sind Sie selbst für sich und Mitreisende verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt nicht, falls „Silva Mundi“ schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Rücktritt durch den Kunden, Vertragsübertragung
7.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber „Silva Mundi“ zu erklären. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
7.2. Treten Sie vor Leistungsbeginn zurück oder treten Sie die Pauschalreise nicht an, so verliert „Silva Mundi“ den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Stattdessen kann „Silva Mundi“ eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB) verlangen,
a) soweit der Rücktritt nicht von „Silva Mundi“ zu vertreten ist und
b) am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung oder – falls in der gebuchten Leistung enthalten – die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle von „Silva Mundi“ unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.7.3. Eine angemessene Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreise- bzw. Leistungsort einfindet oder wenn die Leistung wegen nicht von „Silva Mundi“ zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
7.4. Ist „Silva Mundi“ infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des vereinbarten Preises verpflichtet, wird „Silva Mundi“ die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung leisten.
7.5. Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungsbeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie „Silva Mundi“ nicht später als sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht. „Silva Mundi“ kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
Kündigung und Rücktritt durch „Silva Mundi“
8.1. „Silva Mundi“ kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist, kündigen,
a) wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch „Silva Mundi“ nachhaltig stören;
b) wenn Sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, wenn Sie erkennbar körperlich oder psychisch den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen nicht gewachsen sind oder Ihre Ausrüstung (insbesondere Schuhwerk) nicht den Gelände- und Witterungsbedingungen adäquat angemessen sind.
Im Falle einer Kündigt behält „Silva Mundi“ den Anspruch auf den Reisepreis. „Silva Mundi“ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge; Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer (Sie) selbst.8.2. „Silva Mundi“ kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sich weniger als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl für die Reise angemeldet haben; ein solcher Rücktritt ist spätestens zu erklären
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat „Silva Mundi“ hierüber zu informieren.8.3. Silva Mundi“ kann auch dann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn Silva Mundi“ aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert wird; in diesem Fall hat „Silva Mundi“ den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären;
8.4. In jedem Fall des Rücktritts ist „Silva Mundi“ verpflichtet, Sie unverzüglich über die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Den eingezahlten Reisepreis erhalten Sie unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
Gewährleistung
9.1. Wird die Reiseleistung nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. „Silva Mundi“ kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert;
9.2. Sie können die Minderung des vereinbarten Reisepreises verlangen, falls die Leistungen nicht frei von Mängeln erbracht wurden und Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet „Silva Mundi“ innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag schriftlich kündigen (empfohlen wird, dies schriftlich zu tun). Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von „Silva Mundi“ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Der Kunde schuldet „Silva Mundi“ (Dirk Hector) im Falle einer Kündigung nach 12.3 den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises; soweit der Vertrag die Beförderung umfasst, behalten Sie den Anspruch auf Rückbeförderung.
Schadenersatz und Beschränkung der Haftung
10.1. Bei Vorliegen eines Mangels können Sie unbeschadet der Minderung (Herabsetzung des Reisepreises) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn
- der Reisemangel wurde von Ihnen verschuldet oder
- der Reisemangel wurde von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
- der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Bei Buchung einer Pauschalreise können Sie auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird .10.2. Die vertragliche Haftung von „Silva Mundi“ ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit der Schaden kein Körperschaden ist und nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
10.3. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung.
10.4. „Silva Mundi“ haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Diese Leistungen werden in der Reiseausschreibung bzw. Buchungsbestätigung als Fremdleistung gekennzeichnet.
Mitwirkungspflicht
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2. Eine Wanderung trägt trotz größter Sorgfalt bei Planung und Durchführung immer Risiken in sich. Diese umfassen insbesondere Gefahren durch:
- lose Steine und Geröll auf Geh- und Wanderwegen sowie rutschigen Untergrund insgesamt, beispielsweise aufgrund feuchter, schlammiger Böden;
- in bewaldeten Gebieten: herabfallende Äste;
- in manchen Gebieten: wilde Tiere und Insekten;
- in felsigem Gelände: Rutsch-, Absturz- und Steinschlaggefahr.
In Bezug auf solche Risiken ist den Anweisungen der Wanderführung Folge zu leisten.
Darüber hinaus besteht eine Eigenverantwortung, durch angemessene Vorbereitung, Bekleidung und Ausrüstung solche Risiken zu minimieren und die in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestanforderungen für die Teilnahme zu erfüllen.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ihre Ansprüche aufgrund von Reisemängeln verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Versicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken- und Reiserücktrittsversicherung.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden AGB.